Immobilienbesitzer, die Ihre Immobilie energetisch sanieren wollen, können sich freuen. Denn die Kosten für energiesparende Massnahmen können neu über drei Jahre verteilt von den Steuern abgezogen werden. Das gilt seit dem 1. Januar 2020.

Neu ist nicht nur, dass Auslagen für energiesparende Investitionen auf drei aufeinanderfolgende Steuerperioden der direkten Bundessteuer verteilt werden können, wenn sie in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Dies gilt neu auch für die anfallenden Rückbaukosten. 

Was sind Rückbaukosten?

Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls gelten dabei als sogenannte Rückbaukosten. Altlastensanierungen des Bodens, Rodungen, Geländeverschiebungen und Planierungs- und Aushubarbeiten hingegen können nicht in Abzug gebracht werden. Zudem können Rückbaukosten nur geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein neues Gebäude mit gleichartiger Nutzung auf dem gleichen Grundstück errichtet wird.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass dieselbe steuerpflichtige Person den Rückbau und den Neubau realisiert. Wird ein altes Ökonomiegebäude abgerissen und durch einen Wohnbau ersetzt oder ist der Bauherr nicht der vormalige Besitzer, können die Kosten nicht abgezogen werden. 

Immobilie sanieren: Der Tipp vom Profi

Wichtig: Die Nachweispflicht für die Abzüge von Unterhaltskosten aufgrund einer Renovation der Immobilie liegt beim Steuerpflichtigen. Die beste Möglichkeit, das zu dokumentieren, besteht in einem Vorher-Nachher-Vergleich durch Fotos. Deshalb der Tipp: Vor der Sanierung und auch während der Sanierung Fotos aller relevanten Räume und Anlagen machen. Denn kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass es sich lediglich um einen Ersatz der ursprünglichen Einrichtungen handelt, nehmen die Steuerbehörden vermehrt einen Anteil von pauschal 1/3 als wertvermehrend an. Dies gilt insbesondere beim Ersatz der Küche und des Bads. Wertvermehrende Investitionen sind aber nicht abzugsfähig.

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